Die Versorgung eines Kleingartens mit Strom oder Wasser stellt rechtlich gesehen ein vertragliches Verhältnis in Form eines Dauerschuldverhältnisses dar (BGH, Urteil v. 12.12.2005, Az. II ZR 283/03).

Der Versorgungsvertrag zwischen KGV und Pächter wird nicht gesondert geschlossen.

Der Vertrag mit dem Pächter über die Belieferung mit Strom und Wasser kommt schon dann zustande, wenn dieser die vom Verein angebotene Belieferung mit Strom und Wasser in Anspruch nimmt. Eine Erklärung, er wolle mit dem Verein jedoch keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich (BGH, Urteil v. 26.01.2005, Az. VIII ZR 66/04). “Der Kleingärtner hat als Abnehmer seine jeweiligen Verbräuche sowie die anteiligen Gemeinschafts-kosten der Versorgungseinrichtungen zu tragen. Die Entgelte für Wasser und Strom wurden in der Mitgliederversammlung vom xx.xx.xxxx festgelegt. Änderung dieser Entgelte können nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen.” Nur der geschäftsführende Vorstand des KGV schließt Verträge mit Versorgungsunternehmen über Wasser- und Stromlieferungen ab.