Über Wasser – und Stromfragen, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Sollte eine der Bestimmungen zum Zeitpunkt des Mitgliederbeschlusses über die Ordnung zur Entnahme von Wasser und Elektroenergie durch eine andere Rechtvorschrift unwirksam sein oder während der Bestandszeit rechtsunwirksam werden, so bleibt die Ordnung in seinen übrigen Punkten wirksam. Die rechtsunwirksame Bestimmung wird sofern notwendig durch Mitgliederbeschluss das KGV durch eine neue, der Sach – und Rechtslage entsprechende Bestimmung ersetzt.