Begriffserklärungen:

Rechtsträgergrenze, sie legt das Eigentum zwischen dem KGV und dem Abnehmer fest.

Verfügungsgrenze, sie legt fest, ab welcher Stelle der Abnehmer eigenverantwortlichen Zugriff zu seinen Anlagenteilen haben. ** Wasser:** Rechtsträgergrenze ist die Anschlussverschraubung am Standrohr. Verfügungsgrenze ist die Abgangsverschraubung vor der Wasseruhr.

Strom:

Die Rechtsträgergrenze ist die Abgangsklemme im Unterverteiler in den Stromkästen an den Hauptwegen. Verfügungsgrenze ist die Eingangsklemme an den Stromzählern.  Aus der Abgrenzung zwischen Anlage KGV und Anlage in den Kleingärten ergibt sich die entsprechende Verantwortlichkeit für die Einrichtung, Wartung, Unterhaltung und Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. In Fällen der Gefahr und nach erfolgloser Aufforderung der Gartenbesitzer zur Anwesenheit, ist das Betreten der Parzelle durch die Wasser- und Strombeauftragten des Vereins auch bei Abwesenheit des Kleingärtners zulässig.