Alle erforderlichen Installationen zur Versorgung des Kleingartens mit Wasser und Strom nach der Rechtsträger – bzw. ab der Verfügungsgrenze sind auf Kosten des Abnehmers zu errichten und zu unterhalten. Sie sind Eigentum des Kleingartenpächters und tragen den Charakter von Scheinbestandteilen des Grundstückes im Sinne von § 95 BGB.

Der scheidende Pächter kann im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum an den Installationen auf den Folgepächter übertragen. Ist der Folgepächter nicht bereit das Eigentum zu erwerben/übernehmen, ist der scheidende Pächter verpflichtet, die Installation zu entfernen, ggf. trägt er die Kosten der Entfernung.

Die Gartenpächter sind nur berechtigt, Wasser / Strom für den Eigenverbrauch zu entnehmen. Eine Weitergabe oder Verkauf von Wasser / Strom an andere ist untersagt. Eine kurzzeitige nachbarliche Hilfe ist zulässig.

Der KGV haftet gegenüber dem Abnehmer weder für Versorgungsausfälle noch für technisch oder anderweitig bedingte Ausfälle der Versorgung mit Wasser und Strom.