1. Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt.

  2. Die Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichprobe beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.