1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenen Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenwart
  2. Der Vorstand wird für unbestimmte Zeit gewählt; er hat jedes Jahr die Vertrauensfrage zu stellen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenanzahl, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit).Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur etwaigen Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter durch Wahl besetzt sind.

  3. Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis soll jedoch grundsätzlich der Vorsitzende berechtigt sein, sein Stellvertreter nur dann, wenn dieser verhindert ist.

  4. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, vor allem Vorstandsmitglieder und ggf. andere für den Verein Tätige, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandspauschale erhalten. Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

  5. Dem Vorstand obliegen insbesondere die laufende Geschäftsführung des Vereins, Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse, Anordnung von Gemeinschaftsleistungen.

  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

  7. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter, von diesem zu unterzeichnen.

  8. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie dauerhaft ihren satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommen oder nicht nachkommen können. Sie können ferner abberufen werden, wenn sie auf sonstige Weise Vereinsinteressen erheblich zuwiderhandeln.