§8 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 7, mindestens einem Fachberater wenn vorhanden und den Beisitzern. Sofern eine Jugendgruppe besteht dem Vertreter für Jugendfragen.
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung.
Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennten Anlagen, oder Gartengruppen verteilen, soll jede von Ihnen min. durch einen Beisitzer vertreten sein.