1. Die Mitgliedschaft erlischt durch,

    • Tod des Mitglieds,
    • Auflösung der juristischen Person,
    • Durch freiwilligen Austritt
    • Ausschluss
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaftverletzt, durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt, mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat, bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Verein ausgeschlossen wurde.

  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung oder Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Sofern das ausgeschlossene Mitglied Widerspruch gegen den Ausschlussbescheid einlegt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit sofortiger Wirkung.

  5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen.

  6. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.