1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vereinsvorstand beantragt.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugesandt, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.

  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

  4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied gemäß §3 eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Das Stimmrecht kann nur persönlich vom Mitglied ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.

  5. Der Mitgliederversammlung obliegen

    • die Genehmigung von Niederschriften, gemäß §9 Abs.8
    • die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und der Fälligkeiten. Wobei die Beiträge in unterschiedlicher Höhe für passive und aktive Mitglieder festgesetzt werden können.
    • von Umlagen zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfes über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus.
    • Anzahl der Gemeinschafts-Arbeitsstunden bzw. den Ersatzbetrag für die Nichterbringung von Gemeinschafts-Arbeitsstunden
    • die Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,
    • die Wahl der Kassenprüfer,
    • die Beschlussfassung über Anträge,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

  7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, die Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.

  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

  9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  10. Vertreter des Stadtverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.